Olaf Hünniger: Das ist so nicht ganz richtig. Auch wenn bei Privatkauf die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, muss der Verkäufer für Mängel die nicht genannt oder verschwiegen wurden gerade stehen. Dies steht so im Gewährleistungsrecht. Deshalb sollte man bei Privatverkauf den Artikel auch so genau wie möglich beschreiben und keine Mängel verschweigen. Wer Mängel wissentlich verschweigt ( egal ob privat oder gewerblich) macht sich strafbar. 29.11.21
Das ist von der gesetzeslage richtig, aber unter Privatleuten schwer durchzusetzen.
Hier liegt nicht nur die Beweislast beim Käufer, es muss auch nachgewiesen werden, dass der Verkäufer davon wusste. Das alles wird in den wenigsten Fällen ein Verfahren mit zweifelhaftem Ausgang rechtfertigen.